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   BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11   

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https://dejure.org/2011,2561
BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11 (https://dejure.org/2011,2561)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 B 91.11 (https://dejure.org/2011,2561)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2011 - 2 B 91.11 (https://dejure.org/2011,2561)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 LbV NW vom 18.07.2009, § 52 Abs 1 LbV NW vom 18.07.2009, § 84 Abs 2 LbV NW vom 18.07.2009
    Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für Laufbahnbewerber im Lande Nordrhein-Westfalen; Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter

  • Wolters Kluwer

    Entgegenstehen der Übernahme eines Lehrers in ein Beamtenverhältnis aufgrund der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.

  • rewis.io

    Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für Laufbahnbewerber im Lande Nordrhein-Westfalen; Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter

  • ra.de
  • rewis.io

    Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für Laufbahnbewerber im Lande Nordrhein-Westfalen; Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgegenstehen der Übernahme eines Lehrers in ein Beamtenverhältnis aufgrund der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung - Einstellungshöchstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 55.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Schwerbehinderter; gleichgestellter

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O.).

    § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 146 ff.).

    Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 152 f.).

    Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7).

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Dass einzelne Verwaltungsgerichte wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen haben, führt gleichfalls nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung (Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9).

    Die von der Beschwerde der Sache nach als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind, kann anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf (Beschluss vom 24. Januar 2011 a.a.O.).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 Wolf - NVwZ 2010, 244).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Auch dem Beschluss vom 16. März 2011 (BVerwG 2 B 43.11) lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht entnehmen, dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften den sich aus dem Senatsurteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) ergebenden Anforderungen nicht entsprächen.
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1).
  • BVerwG, 13.08.2008 - 2 C 41.07

    Haushaltssicherungskonzept; zwingende dienstliche Gründe; Wiederberufung eines

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 31.08

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Altersgrenze; angemessenes Verhältnis von

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 Wolf - NVwZ 2010, 244).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 B 43.11

    Verweigerung der Aufnahme eines vierzigjährigen Lehrers in das Beamtenverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2011 - 2 B 91.11
    Auch dem Beschluss vom 16. März 2011 (BVerwG 2 B 43.11) lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht entnehmen, dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften den sich aus dem Senatsurteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) ergebenden Anforderungen nicht entsprächen.
  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs muss dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht werden und soll eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: 2 B 91/11).
  • VG Gelsenkirchen, 27.05.2016 - 1 K 4814/15

    Höchstaltersgrenze; Beamter; Lehrer; Einstellung; Folgenbeseitigungslast;

    Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 - 2 B 91.11 - zurück.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2013 - 6 A 368/12

    Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf

    Die die Höchstaltersgrenze betreffenden Bestimmungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. seien ausweislich der in dem Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 - 2 B 91.11 -, juris, vertretenen Rechtsauffassung, die der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspreche, wirksam.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2013 - 6 A 310/12

    Neubescheidung des Antrags eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

    Die die Höchstaltersgrenze betreffenden Bestimmungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. seien ausweislich der in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 - 2 B 91.11 -, juris, vertretenen Rechtsauffassung, der die ständige Rechtsprechung der Kammer entspreche, wirksam.
  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2012 - 1 K 4637/11

    Schadensersatz, Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Verbeamtung,

    Insoweit lag nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 79.10 und andere -, amtlicher Abdruck, Rn. 50, sowie Beschluss vom 7. November 2011 - 2 B 91.11 -, amtlicher Abdruck, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, Rn. 47, welcher sich das erkennende Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO, die einheitlicher Verwaltungspraxis entsprach, vor.
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